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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 12 A 1772/07   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 12 A 1772/07 (https://dejure.org/2009,20105)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.10.2009 - 12 A 1772/07 (https://dejure.org/2009,20105)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 12 A 1772/07 (https://dejure.org/2009,20105)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der nach dem Gesetz erforderlichen Dialogfähigkeit bei einigermaßen flüssigem Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -5
    Feststellung der nach dem Gesetz erforderlichen Dialogfähigkeit bei einigermaßen flüssigem Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Minden - 8 K 2723/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 12 A 1772/07
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 11.03

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 12 A 1772/07
    Absatz, bis Seite 13, 1etzter Absatz, des Urteilsabdrucks nicht die durchgängig festgestellten grammatikalischen Mängel gewesen; vielmehr war für das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Angabe des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag, wonach er "wenig" Deutsch verstehe (Nr. 14.4 des Antragsformulars), des Ergebnisses des Sprachtests vom 2. September 2002 und der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2007 entscheidend, dass bei dem Kläger zu 1. "die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch und damit die nach dem Gesetz erforderliche 'Dialogfähigkeit' nicht festgestellt werden kann", vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff.; im Übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, weil er " häufig längere Denkpausen eingelegt" und "zahlreiche der ihm gestellten, einfach formulierten Fragen nicht verstanden" habe, "indem er viele Fragen unbeantwortet ließ bzw. indem er, ohne die Frage verstanden zu haben, ersichtlich nur auf ein Stichwort reagiert hat .

    Die angefochtene Entscheidung weicht in der Bewertung grammatikalischer Defizite weder ausdrücklich noch konkludent i.S.d § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von dem - in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich in Bezug genommenen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, a.a.O., ab.

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2009 - 12 A 1772/07
    Absatz, bis Seite 13, 1etzter Absatz, des Urteilsabdrucks nicht die durchgängig festgestellten grammatikalischen Mängel gewesen; vielmehr war für das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der Angabe des Klägers zu 1. in seinem Aufnahmeantrag, wonach er "wenig" Deutsch verstehe (Nr. 14.4 des Antragsformulars), des Ergebnisses des Sprachtests vom 2. September 2002 und der persönlichen Anhörung des Klägers zu 1. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2007 entscheidend, dass bei dem Kläger zu 1. "die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen Austausch in Rede und Gegenrede auf Deutsch und damit die nach dem Gesetz erforderliche 'Dialogfähigkeit' nicht festgestellt werden kann", vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff.; im Übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753, weil er " häufig längere Denkpausen eingelegt" und "zahlreiche der ihm gestellten, einfach formulierten Fragen nicht verstanden" habe, "indem er viele Fragen unbeantwortet ließ bzw. indem er, ohne die Frage verstanden zu haben, ersichtlich nur auf ein Stichwort reagiert hat .
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